Allgemeine Geschäftsbedingungen

Würdig-Pumpentechnik GmbH & Co. KG (B2B)

Stand: April 2026
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§ 1 [Allgemeines, Geltungsbereich]

1.1: (Geltungsbereich) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle unsere (Würdig-Pumpentechnik GmbH & Co. KG, Handelsregister: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin), HRA 52557) Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden „Käufer“). Diese AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden „BGB“)), eine juristi-sche Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über (a) den Ver-kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (z.B. Pumpen, Laufradab-dichtsystemen, Wasseraufbereitungsanlagen) (im Folgenden „Ware“), (b) die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Analyse von Energieeffizienz) (im Folgenden „Dienste“), (c) die Erbringung von Werksleistungen (z.B. War-tung, Installation von eigenen Produkten und Reparaturen) (im Folgenden „Werke“) und (d) sonstiger damit in Verbindung stehender Produkte (im Folgenden „sonstige Produkte“) (im Folgenden alles zusammen ((a), (b), (c) und (d)) als „Produkte“ bezeichnet – sofern nicht näher differenziert wird), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Produkte selbst hergestellt haben oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). 1.2: (Ausschließliche Anwendung) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegen-stehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, sofern wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfor-dernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der entgegenstehenden, ergänzenden oder abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder den Vertrags-schluss vorbehaltlos eingehen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Ver-einbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang gegenüber diesen AGB. Für den In-halt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich eines etwaigen Gegenbe-weises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maß-gebend. 1.3: (Sonstiges) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmit-telbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 [Vertragsschluss]

2.1: (Freibleibende Angebote) Unsere Angebote auf Grundlage dieser AGB sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch immer dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) oder sonsti-ge Produktbeschreibungen oder Unterlagen – dies unabhängig ob in elekt-ronischer oder einer sonstigen Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. 2.2: (Bestellung) Die Bestellung der Produkte durch den Käufer gilt als verbind-liches Vertragsangebot. Insoweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.3: (Annahme der Bestellung) Die Annahme durch uns kann entweder schrift-lich oder per Email elektronisch (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Produkte an den Käufer erklärt werden.

§ 3 [Lieferbedingungen, Lieferfristen, Exportbedingungen, Abnahme]

3.1: (Lieferbedingungen) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfül-lungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers werden die Produkte an einen anderen Bestim-mungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes verein-bart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Trans-portunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Lie-ferbedingungen folgen den vertraglichen Absprachen der Vertragsparteien. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf gehen jedoch die Gefahren des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungs-gefahr bereits mit Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Fracht-führer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. 3.2: (Lieferfristen) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Liefe-rungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass aus-drücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. 3.3: (Teillieferungen) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
  • a) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestim-mungszwecks verwendbar ist,
  • b) die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und
  • c) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.4: (Verzug durch uns) Sofern wir verbindliche Lieferfristen (§ 3.2 2. Halbsatz) aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unver-züglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfüg-bar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulie-ferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, und dabei weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Der Eintritt unseres Lie-ferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lie-ferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsscha-dens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalen-derwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (im Folgenden „Lieferwert“), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Produkte. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pau-schale entstanden ist. Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leis-tungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt. 3.5: (Annahmeverzug durch den Käufer) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Liefe-rung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir be-rechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehr-aufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts pro vollende-ter Kalenderwoche des Verzugs bis maximal insgesamt 5 % des Liefer-werts der verspätet gelieferten Produkte, jeweils beginnend mit der Liefer-frist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereit-schaft der Produkte. Die Pauschale darf jedoch nicht den nach dem ge-wöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden überschreiten. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädi-gung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weiterge-hende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis ge-stattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Scha-den als vorstehende Pauschale entstanden ist. 3.6: (Exportbedingungen) Wenn die Produkte zur Ausfuhr aus Deutschland an den Käufer geliefert werden, ist der Käufer für die Einhaltung und Beach-tung der jeweils gültigen Vorschriften und Voraussetzungen für den Import der Produkte im Bestimmungsland der Lieferung verantwortlich. 3.7: (Abnahme) Für eine vereinbarte oder hinsichtlich der Werke gesetzlich vorgesehene Abnahme sind die gesetzlichen Vorschriften des Werkver-tragsrechts (entsprechend) anzuwenden. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 4 [Preise und Zahlungsbedingungen]

4.1: (Preise) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Vertragsschluss aktuellen Preise, und zwar ab Lager (ggf. zzgl. weiterer Kosten nach § 4.2), zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (im Folgenden „Kauf-preis“). 4.2: (Versandkosten und weitere Nebenkosten) Beim Versendungskauf (§ 3.1 Satz 3) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Ge-bühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Jede nach Vertragsschluss eintretende Erhöhung oder Neueinführung von Steu-ern, Abgaben (z.B. Zöllen), Gebühren oder sonstigen Auflagen wird, sofern noch nicht in den Preisen enthalten, unmittelbar an den Käufer weiterge-reicht. 4.3: (Zahlungsbedingungen) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Produk-te. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Als Zahlungsmodalität gilt die Zahlung per Banküberweisung als vereinbart. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Konto entscheidend. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. 4.4: (Sonderlösungsrecht) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser An-spruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leis-tungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristset-zung bleiben unberührt. 4.5: (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte und Übertragbarkeit der Rechte) Die Aufrechnung des Käufers mit dessen Gegenforderungen ist ausge-schlossen, soweit es sich nicht auf von uns anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen bezieht. Der Käufer darf sein Zurückbehaltungsrecht jedoch dann ausüben, wenn sich sein Gegenan-spruch auf das gleiche Vertragsverhältnis bezieht. Ferner kann der Ver-tragspartner die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheri-ger schriftlicher Zustimmung durch uns auf einen Dritten übertragen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 6 dieser AGB unberührt. 4.6: (Währung) Sind Zahlungspflichten in der Währung eines anderen Mitglied-staates der Europäischen Währungsunion vereinbart, so gelten sie als Euro vereinbart. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage des amtlich festge-legten Umrechnungskurses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es be-steht Einvernehmen darüber, dass die Umstellung auf Euro weder ein Kün-digungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht noch einen Anspruch auf Ver-tragsänderung begründet. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn Zah-lungspflichten in der Währung eines Mitgliedstaates der EU vereinbart sind, der nachträglich Mitglied der Europäischen Währungsunion wird.

§ 5 [Eigentumsvorbehalt]

5.1: (Eigentumsvorbehalt) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von uns aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer (im Folgenden „gesicherte Forde-rungen“) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. 5.2: (Zugriff Dritter) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte ver-pfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unver-züglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. 5.3: (Sonderrücktrittsrecht) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbe-sondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 5.4: (Verlängerter Eigentumsvorbehalt) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. Buchstabe c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verar-beiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  • a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeug-nisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Ver-hältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder ver-bundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entste-henden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe der etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 5.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der ab-getretenen Forderungen.
  • c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichtet uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Ver-tragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nach-kommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Ei-gentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 5.3 gel-tend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner be-kannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazuge-hörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtre-tung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Ei-gentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  • d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 6 [Service]

6.1: (Voraussetzungen) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Anlage nach den Anweisungen bzw. der Betriebsanleitung des Herstellers oder des Lieferan-ten betrieben wird und die Behandlung nur mit Betriebsmitteln entspre-chend der Spezifikation des Herstellers sorgfältig erfolgt. 6.2: (Mitwirkungspflichten des Auftraggebers) Der Auftraggeber verpflichtet sich zu den vereinbarten Serviceterminen folgende Leistungen zu erfüllen:
  • a) Den Zutritt zu den Anlagen und eine zügige Durchführung der Arbeiten zu ermöglichen sowie notwendige Unterlagen bereitzuhalten und ge-wünschte Auskünfte über die Anlagen zu erteilen.
  • b) Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften durch Anwesenheit einer vom Auftraggeber beauftragten Person, die während der gesamten Dauer der Wartungs-/Servicearbeiten am Installationsort anwesend ist.
  • c) Dem jeweiligen Servicepersonal auf Anforderung Hilfspersonal und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
  • d) Die Maschinen, Anlagen und Ersatzteile zum vereinbarten Zeitpunkt und im vereinbarten Zeitraum produktionsfrei und frei zugänglich zur Aus-führung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
6.3: (Abschluss des Serviceeinsatzes) Nach Beendigung der Arbeiten über-zeugt sich der Auftraggeber von deren ordnungsgemäßen Ausführung. Dies wird bekundet durch ein Serviceprotokoll bzw. Servicebericht. 6.4: (Einsatzpauschale) Die Berechnung einer Einsatzpauschale dient der Sicherstellung der Auftragsrealisierung. Mit dieser Einsatzpauschale sind die Aufwendungen der Servicemitarbeiter für die Vor- und Nachbespre-chung, sowie die auftragsbezogene Materialzusammenstellung und Alt-teileentsorgung nach Auftragsrealisierung abgedeckt. Sie wird bei jeder Serviceanforderung fällig und gilt je eingesetzten Servicemitarbeiter.

§ 7 [Beschaffenheit der Produkte, Beanstandung und Gewährleistungsrechte]

7.1: (Grundsatz) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vor-schriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 7.2: (Beschaffenheitsvereinbarung) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als sol-che bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. 7.3: (Keine vereinbarte Beschaffenheit) Soweit die Beschaffenheit nicht verein-bart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Man-gel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 und § 633 Abs.2 S.2 und S.3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. 7.4: (Untersuchungs- und Rügepflicht) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rüge-pflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersu-chung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absen-dung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rü-gepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzu-zeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung (gem. Satz 1-3) und/oder Mängelanzeige (gem. Satz 4), ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 7.5: (Wahlrecht bei Nacherfüllung) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Man-gels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlie-ferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über. 7.6: (Zurückbehaltungsrecht bei Nacherfüllung) Wir sind berechtigt, die ge-schuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver-hältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehal-ten. 7.7: (Gelegenheit zur Prüfung durch den Käufer) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware und Werke zu Prüfungszwecken zu übergeben oder sofern wegen der Natur der Sache nicht möglich zumindest zugänglich zu machen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 7.8: (Prüfungsaufwand) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforder-lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Mate-rialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungs-verlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. 7.9: (Dringende Fälle) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssi-cherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu ob-jektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benach-richtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wä-ren, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. 7.10: (Fehlgeschlagene Nacherfüllung) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehr-lich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis min-dern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 7.11: (Beziehung zur Haftung) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 7.12: (Verjährungsfrist) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs.1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprü-che aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unbe-rührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB). Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außer-vertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Waren und Werke beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßi-gen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu ei-ner kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a) sowie nach dem Produkt-haftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Ver-jährungsfristen.

§ 8 [Garantien und Hinweise]

8.1: (Garantien) Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer von uns nicht. Auch sind unsere Angestellten und Handelsvertreter nicht berechtigt und befugt entsprechende Garantien zu erteilen. 8.2: (Hinweise) Der Käufer wird auf die Beachtung der Hinweise betreffend Lagerung, Anwendungsweisen und Nutzung der Produkte hingewiesen.

§ 9 [Sonstige Haftung]

9.1: (Grundsatz) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vor-schriften. 9.2: (Haftungsausschluss) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und gro-ber Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich ei-nes milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur:
  • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit,
  • b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise ein-tretenden Schadens begrenzt.
9.3: (Anwendungsbereich) Die sich aus § 8.2 ergebenden Haftungsbeschrän-kungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Per-sonen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen o-der eine Garantie für die Beschaffenheit der Produkte übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.4: (Rücktrittsrecht) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käu-fers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übri-gen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 [Schlussbestimmungen]

10.1: (Anwendbares Recht) Unter Ausschluss der Bestimmungen des internatio-nalen Einheitsrechts – insbesondere des UN-Kaufrechts – kommt das Recht der Bundesrepublik Deutschland für diese AGB und alle Rechtsbe-ziehungen zwischen den Vertragsparteien zur Anwendung. 10.2: (Ausschließlicher Gerichtsstand) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch interna-tionaler Gerichtsstand – für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz der Zweignie-derlassung in Berlin. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. ei-ner vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. 10.3: (Salvatorische Klausel) Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der üb-rigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. nicht durchführbaren Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das glei-che gilt im Falle einer Regelungslücke. 10.4: (Datenschutz) Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, die Da-ten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherun-gen, Transportdienstleistern) zu übermitteln.